Entgegen der ursprünglichen Absicht des Bundesrats ist die Berufshaftpflichtversicherung keine Voraussetzung für den Registereintrag, sondern nur – aber immerhin – eine Berufspflicht (Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz, [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 129a). Dass der Anwalt die Versicherung dem Klienten bekannt geben muss, schreibt diese Berufsregel nicht vor. Zwar verlangt die Aufsichtsbehörde bei Neueintragungen von Anwältinnen und Anwälten den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 2 lit.