Die Haftpflichtversicherung befindet sich nicht unter den persönlichen Daten, welche gemäss Art. 5 Abs. 2 BGFA ins Anwaltsregister aufzunehmen sind oder worüber Dritte im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BGFA ein Auskunftsrecht besitzen. 7.3. Nach Art. 12 lit. f BGFA haben Anwältinnen und Anwälte, welche Parteien vor Gericht vertreten wollen, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Franken abzuschliessen oder eine gleichwertige Sicherheit anzubieten. Entgegen der ursprünglichen Absicht des Bundesrats ist die Berufshaftpflichtversicherung keine Voraussetzung für den Registereintrag, sondern nur – aber immerhin – eine Berufspflicht (Fellmann, in: Komm.