Zur ersten Kategorie gehört die Führung des Anwaltsregisters (Art. 5 Abs. 3 BGFA) sowie der öffentlichen Liste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Weitere Aufgaben gemäss kantonalem Recht sind u.a. der Entzug bzw. die Wiedererteilung des Anwaltspatents (§§ 5a und 5c AnwG) sowie die Befreiung vom Berufsgeheimnis (§ 16 Abs. 1 AnwG). Eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte zur Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts ergibt sich weder aus dem BGFA noch aus dem Anwaltsgesetz. Die Haftpflichtversicherung befindet sich nicht unter den persönlichen Daten, welche gemäss Art. 5 Abs. 2 BGFA ins Anwaltsregister aufzunehmen sind oder worüber Dritte im Sinn von Art.