§ 8 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung [AnwG, SRL Nr. 280], nach dessen Abs. 2 sich die Aufsicht auch auf die nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte erstreckt). Sie ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Artikel 12 BGFA (§ 10 Abs. 1 AnwG) und erfüllt weitere Aufgaben, die ihr entweder das BGFA (§ 16 Abs. 2 AnwG) oder das kantonale Recht zuweisen. Zur ersten Kategorie gehört die Führung des Anwaltsregisters (Art. 5 Abs. 3 BGFA) sowie der öffentlichen Liste (Art. 28 Abs. 1 BGFA).