Diese Überlegungen erheischten es, dass die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte der Gesuchstellerin die Berufshaftpflichtversicherung des Gesuchsgegners mitteile. 7.2. Hauptaufgabe der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist die Beaufsichtigung der Anwältinnen und Anwälte, die auf ihrem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]; § 8 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung [AnwG, SRL Nr. 280], nach dessen Abs. 2 sich die Aufsicht auch auf die nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte erstreckt).