d der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV, SRL Nr. 281). Um diesen Kundenschutz effektiv greifen zu lassen, müsse nach teleologischen Gesichtspunkten die Möglichkeit bestehen, die Berufshaftpflichtversicherung zu erfahren. Diese Überlegungen erheischten es, dass die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte der Gesuchstellerin die Berufshaftpflichtversicherung des Gesuchsgegners mitteile.