Gleichzeitig träfen ihn aus dem Versicherungsvertrag Mitwirkungspflichten (Anzeigepflicht, Obliegenheiten, Schadenminderungspflichten). Wenn er seine diesbezüglichen Pflichten verletze, drohten seitens der Berufshaftpflichtversicherung aufgrund von Art. 38 bzw. 46 VVG Abzüge oder gar eine Verweigerung der Kostenübernahme. Ein solches Resultat widerspreche dem Grundsatz, wonach Kundinnen von Rechtsanwälten als Publikum geschützt werden müssten. Dieser Grundsatz sei ratio legis für die Pflicht zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäss § 12 Abs. 2 lit. d der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV, SRL Nr. 281).