Dieser verstosse aber gegen Treu und Glauben, indem er die Bekanntgabe seiner Haftpflichtversicherung mehrfach zugesichert habe, ohne sich am Schluss daran zu halten. Zudem sei davon auszugehen, dass unter Miteinbezug der Berufshaftpflichtversicherung des Gesuchsgegners eine gütliche Einigung möglich wäre. Weiter erscheine fraglich, ob der Gesuchsgegner finanziell in der Lage sei, für den Schaden aufzukommen. Grundsätzlich habe er einen Anspruch gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung auf Abgeltung des Schadenersatzanspruchs. Gleichzeitig träfen ihn aus dem Versicherungsvertrag Mitwirkungspflichten (Anzeigepflicht, Obliegenheiten, Schadenminderungspflichten).