| | Entscheid: | Eine ehemalige Klientin von Rechtsanwalt X. ersuchte die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte um Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung von Rechtsanwalt X. Die Aufsichtsbehörde trat auf das Gesuch nicht ein. Aus den Erwägungen: 7. 7.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch einerseits auf Art. 398 OR und führt anderseits aus, zwar bestehe kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Gesuchsgegners. Dieser verstosse aber gegen Treu und Glauben, indem er die Bekanntgabe seiner Haftpflichtversicherung mehrfach zugesichert habe, ohne sich am Schluss daran zu halten.