{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-13-22_2013-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10220", "Checksum": "53e204bb2535f01d1768837baca72a62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 13 22", "2013 V Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.09.2013 AR 13 22 (2013 V Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.09.2013 AR 13 22 (2013 V Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.09.2013 AR 13 22 (2013 V Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 Abs. 2 lit. d AAV (Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte). 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Mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) soll sichergestellt werden, dass im Schadensfall zu Gunsten des rechtsuchenden Publikums ein ausreichendes Haftungssubstrat vorhanden ist (BGE 138 II 459 f. E. 20, vgl. auch Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 129c). Mit dem Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung versichert sich aber auch der Anwalt selber gegen die Gefahr, einen durch seine anwaltliche Tätigkeit entstandenen Schaden seines Klienten selber ersetzen zu müssen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 131). Die Versicherung ihrerseits verpflichtet sich, den Schaden zu bezahlen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 132). Bei einer Vermögenshaftpflichtversicherung verlangen diese Versicherungen in der Regel, dass die Schadenersatzansprüche innerhalb der Vertragsdauer geltend gemacht werden oder dass der Schaden zumindest während der Vertragsdauer verursacht worden ist (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 133). Der geschädigte Klient kann nur den haftpflichtigen Anwalt selbst, nicht aber dessen Haftpflichtversicherung belangen. Er hat dieser gegenüber kein direktes Forderungsrecht (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 134) und es handelt sich auch nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (vgl. BGer-Urteil 4A_527/2008 vom 11.3.2009 E. 3.2). 7.5.2. Allerdings räumt Art. 60 Abs. 1 VVG dem Geschädigten ein gesetzliches Pfandrecht am Ersatzanspruch gegen die Versicherung ein und ermächtigt die Versicherung, die Entschädigung direkt an den geschädigten Klienten zu bezahlen, sofern es sich um eine Versicherung handelt, welche die Folgen gesetzlicher Haftpflicht versichert (was für die gemäss Art. 12 lit. f BGFA vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Anwalts zutrifft) und eine Verpflichtung des Versicherers vorliegt, dem Versicherungsnehmer eine Leistung zu erbringen (Carron, Basler Komm. zum VVG, Basel 2001, Art. 60 VVG N 5 ff.). Aus dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung ein Recht des geschädigten Dritten abgeleitet, über den Inhalt der Police informiert zu werden (Carron, a.a.O., Art. 60 VVG N 19 mit Hinweis auf SVA V Nr. 294 S. 588; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N 1547; Pascal Grolimund, Haftpflicht und direktes Forderungsrecht, in: Gesamtrevision des Versicherungsvertragsgesetzes: Erste Analyse der bundesrechtlichen Botschaft [Hrsg. Anton K. Schnyder], Zürich 2012, S. 121, ebenfalls mit Hinweis auf den in SVA V Nr. 294 S. 586 ff. publizierten Entscheid des Kantonsgerichts Tessin vom 9.10.1926). Gemäss jenem Entscheid wurde der nach damaligem Recht zum Abschluss einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung verpflichtete Eigentümer eines Autos (damals noch ohne direktes Forderungsrecht des Geschädigten) im Rahmen eines von einem Geschädigten gegen ihn laufenden Haftpflichtprozesses gestützt auf Art. 60 VVG verpflichtet, dem Geschädigten auf dessen Begehren die Versicherungspolice vorzulegen. Die Geltendmachung in einem Zivilverfahren (entweder im ordentlichen Prozess oder allenfalls im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO) entspricht dem Umstand, dass Streitigkeiten aus Versicherungsvertrag privatrechtlicher Natur und durch die Zivilgerichte zu entscheiden sind (Stoessel, Basler Komm. zum VVG, Basel 2001, Allgemeine Einleitung, N 16). Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin ihren mit Art. 60 VVG begründeten Anspruch auf Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung vor dem Zivilrichter geltend zu machen hat. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist dafür nicht zuständig. 7.5.3. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner in seiner mündlichen Stellungnahme am 19. April 2013 der Aufsichtsbehörde zugesichert hat, seiner Berufshaftpflichtversicherung eine substanziierte und spezifizierte Forderung weiterzuleiten und der Aufsichtsbehörde eine Kopie der erfolgten Anmeldung zu übermitteln. Mangels Erhalt einer Kopie der Anmeldung ist davon auszugehen, dass dies nicht erfolgte. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann die Gesuchstellerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das BGFA keine Verpflichtung des Anwalts zur Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung an die Klientschaft vorsieht. Das in diesem Zusammenhang vom Gesuchsgegner an den Tag gelegte Verhalten (Abgabe leerer Versprechungen, fehlende Bereitschaft zur Schadensregulierung) kann von der Aufsichtsbehörde lediglich im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA disziplinarisch geahndet werden. Was allfällige Ansprüche aus der behaupteten Verletzung zivilrechtlicher Mandatspflichten betrifft, wären auch diese vom Zivilrichter zu beurteilen. |"}