{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-13-22_2013-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10220", "Checksum": "53e204bb2535f01d1768837baca72a62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 13 22", "2013 V Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.09.2013 AR 13 22 (2013 V Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.09.2013 AR 13 22 (2013 V Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.09.2013 AR 13 22 (2013 V Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 Abs. 2 lit. d AAV (Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte). 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Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch einerseits auf Art. 398 OR und führt anderseits aus, zwar bestehe kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Gesuchsgegners. Dieser verstosse aber gegen Treu und Glauben, indem er die Bekanntgabe seiner Haftpflichtversicherung mehrfach zugesichert habe, ohne sich am Schluss daran zu halten. Zudem sei davon auszugehen, dass unter Miteinbezug der Berufshaftpflichtversicherung des Gesuchsgegners eine gütliche Einigung möglich wäre. Weiter erscheine fraglich, ob der Gesuchsgegner finanziell in der Lage sei, für den Schaden aufzukommen. Grundsätzlich habe er einen Anspruch gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung auf Abgeltung des Schadenersatzanspruchs. Gleichzeitig träfen ihn aus dem Versicherungsvertrag Mitwirkungspflichten (Anzeigepflicht, Obliegenheiten, Schadenminderungspflichten). Wenn er seine diesbezüglichen Pflichten verletze, drohten seitens der Berufshaftpflichtversicherung aufgrund von Art. 38 bzw. 46 VVG Abzüge oder gar eine Verweigerung der Kostenübernahme. Ein solches Resultat widerspreche dem Grundsatz, wonach Kundinnen von Rechtsanwälten als Publikum geschützt werden müssten. Dieser Grundsatz sei ratio legis für die Pflicht zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäss § 12 Abs. 2 lit. d der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV, SRL Nr. 281). Um diesen Kundenschutz effektiv greifen zu lassen, müsse nach teleologischen Gesichtspunkten die Möglichkeit bestehen, die Berufshaftpflichtversicherung zu erfahren. Diese Überlegungen erheischten es, dass die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte der Gesuchstellerin die Berufshaftpflichtversicherung des Gesuchsgegners mitteile. 7.2. Hauptaufgabe der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist die Beaufsichtigung der Anwältinnen und Anwälte, die auf ihrem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]; § 8 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung [AnwG, SRL Nr. 280], nach dessen Abs. 2 sich die Aufsicht auch auf die nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte erstreckt). Sie ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Artikel 12 BGFA (§ 10 Abs. 1 AnwG) und erfüllt weitere Aufgaben, die ihr entweder das BGFA (§ 16 Abs. 2 AnwG) oder das kantonale Recht zuweisen. Zur ersten Kategorie gehört die Führung des Anwaltsregisters (Art. 5 Abs. 3 BGFA) sowie der öffentlichen Liste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Weitere Aufgaben gemäss kantonalem Recht sind u.a. der Entzug bzw. die Wiedererteilung des Anwaltspatents (§§ 5a und 5c AnwG) sowie die Befreiung vom Berufsgeheimnis (§ 16 Abs. 1 AnwG). Eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte zur Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts ergibt sich weder aus dem BGFA noch aus dem Anwaltsgesetz. Die Haftpflichtversicherung befindet sich nicht unter den persönlichen Daten, welche gemäss Art. 5 Abs. 2 BGFA ins Anwaltsregister aufzunehmen sind oder worüber Dritte im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BGFA ein Auskunftsrecht besitzen. 7.3. Nach Art. 12 lit. f BGFA haben Anwältinnen und Anwälte, welche Parteien vor Gericht vertreten wollen, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Franken abzuschliessen oder eine gleichwertige Sicherheit anzubieten. Entgegen der ursprünglichen Absicht des Bundesrats ist die Berufshaftpflichtversicherung keine Voraussetzung für den Registereintrag, sondern nur – aber immerhin – eine Berufspflicht (Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz, [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 129a). Dass der Anwalt die Versicherung dem Klienten bekannt geben muss, schreibt diese Berufsregel nicht vor. Zwar verlangt die Aufsichtsbehörde bei Neueintragungen von Anwältinnen und Anwälten den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 2 lit. d AAV). Dies ist aber grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Eintragung ins Anwaltsregister, sondern dient der Prüfung, ob die Berufsregel (im Moment) eingehalten ist. Gemäss Art. 12 lit. j BGFA hat der Anwalt der Aufsichtsbehörde jede Änderung der ihn betreffenden Daten im Register mitzuteilen. Daraus lässt sich auch die Pflicht ableiten, der Aufsichtsbehörde das Erlöschen des Versicherungsschutzes mitzuteilen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 177). Weitergehende Pflichten, insbesondere jene, der Aufsichtsbehörde z.B. die Verlängerung des Versicherungsschutzes oder einen Wechsel des Versicherers mitzuteilen, lassen sich daraus jedoch nicht ableiten. Aus diesem Grunde verfügt die Aufsichtsbehörde nicht in jedem Fall über die aktuellen Angaben des Berufshaftpflichtversicherers. Selbst wenn sie aktuelle Kenntnisse der Versicherung hätte, stellt sich die Frage, ob sie berechtigt wäre, solche Daten an Dritte herauszugeben. 7.4. Nach § 17 AnwG veröffentlicht die Aufsichtsbehörde im Kantonsblatt oder in elektronischen Medien Einträge und Löschungen im Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste, dauernde oder befristete Berufsausübungsverbote, Entzüge, Verzichte und Wiedererteilung von Anwaltspatenten. Nach Art. 10 BGFA hat jede Person ein Auskunftsrecht, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist oder ob gegen sie oder ihn ein Berufsverbot besteht."}