Daran ändert nichts, dass die Parteien gemäss übereinstimmender Darstellung Verrechnung der gegenseitig erbrachten Leistungen vereinbart hatten. Auch dann ist eine konkrete Abrechnung unentbehrlich. Der Beschwerdegegner macht denn auch in seiner Eingabe vom 27. November 2012 selbst geltend, es sei nie vereinbart worden, dass keine der Parteien Rechnungen stelle, sondern vielmehr, dass die Dienstleistungen verrechenbar seien und im Übrigen eine gegenseitige Leistungserbringung ohne Abrechnung gar keinen Sinn ergebe, da ein Rechtsanwalt fallweise arbeite und ein Gärtner normalerweise permanent. |