Ebenso wenig kann sodann mit der vom Beschwerdegegner aufgelegten Vollmacht vom 18. August 2005 in der Angelegenheit "Sozialamt X.", in der ein Stundenansatz von Fr. 290.-- vereinbart wurde, der von Art. 12 lit. i BGFA verlangte Nachweis der Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung bei der Übernahme des vorliegenden relevanten Mandates betreffend Mietzinskaution nachgewiesen werden. Die Honorarrechnung vom 16. März 2009 genügt damit ganz klar nicht den Anforderungen von Art. 12 lit. i BGFA an die Rechnungsstellung. Daran ändert nichts, dass die Parteien gemäss übereinstimmender Darstellung Verrechnung der gegenseitig erbrachten Leistungen vereinbart hatten.