Zu der von Art. 12 lit. i BGFA verlangten Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören unter anderem auch Hinweise auf die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand) sowie Angaben zu einem allfälligen Stundenansatz (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 157). Die Honorarrechnung des Beschwerdegegners vom 16. März 2009 enthält weder eine Aufstellung über die von ihm im Zusammenhang mit der Rückforderung des Mietzinsdepots erbrachten Leistungen noch über den dafür benötigten Zeitaufwand. Stattdessen wird auf eine andere Abrechnung verwiesen. Die erwähnte Abrechnung wird jedoch nicht aufgelegt;