Wie die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sodann in einem Entscheid vom 13. März 2006 (AR 05 51, zitiert bei Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 172a) festgehalten hat, verletzt ein Anwalt seine Pflicht, dem Klienten eine detaillierte Abrechnung vorzulegen, wenn er weder Angaben über die konkreten, den einzelnen Fällen zugeordneten Aufwendungen noch zum jeweils benötigten Zeitaufwand macht, obwohl eine Entschädigung nach Zeitaufwand vereinbart war. Zu der von Art.