12 BGFA N 172). Jedenfalls muss der Klient aufgrund der Rechnung die Tätigkeit des Anwalts genau bestimmen können (Valticos in: Valticos/Reiser/ Chappuis, Loi sur les avocats, Basel 2010, Art. 12 N 292). Der Anwalt hat auf erstes Verlangen seines Klienten sobald als möglich und zweckmässig abzurechnen und Rechnung zu stellen. Eine Abrechnung, die erst 1 ½ oder gar 2 Monate nach der Aufforderung erfolgt, ist verspätet. Verzögerungen können nur ausnahmsweise als gerechtfertigt erachtet werden (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 173). Wie die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sodann in einem Entscheid vom 13. März 2006 (AR 05 51, zitiert bei Fellmann, a.a.