Mit der daraus resultierenden Honorarforderung von Fr. 6'291.90 wird ein Guthaben des Beschwerdeführers "i.S. Y. gem. Abrechnung" von Fr. 1'950.-- verrechnet. 4.3. Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet den Anwalt, auf Verlangen seiner Klienten detailliert abzurechnen, wobei diese zu jeder beliebigen Zeit eine detaillierte Zwischenabrechnung verlangen können. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung. Die Abrechnung hat die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit zu nennen (Fellmann in: Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 172).