Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe dem Beschwerdeführer eine Abrechnung zugestellt und verweist auf die Honorarrechnung vom 16. März 2009. In dieser Honorarrechnung wird einerseits über Leistungen zwischen dem 24. und 28. März 2006 unter dem Titel "Strafvollzug (06 04 2)" und andererseits über Leistungen vom 18. August 2005 bis 24. April 2007 unter dem Titel "vs Gemeinde X. (05 139)" abgerechnet. Mit der daraus resultierenden Honorarforderung von Fr. 6'291.90 wird ein Guthaben des Beschwerdeführers "i.S. Y. gem. Abrechnung" von Fr. 1'950.-- verrechnet.