| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Beschwerdegegner den Vorwurf, dieser habe eine ihm zustehende Zahlung zu Unrecht zurückbehalten und ihm eine detaillierte Abrechnung über sein Honorar samt Auslagen verweigert. 4.2 Der Beschwerdeführer hat vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. Juni 2007 nebst der Auszahlung des für ihn erstrittenen Mietzinsdepots eine detaillierte Abrechnung des Honorars und der Auslagen innert 14 Tagen verlangt. Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe dem Beschwerdeführer eine Abrechnung zugestellt und verweist auf die Honorarrechnung vom 16. März 2009.