Gleich verhält es sich mit dem pauschalen Vorwurf, die Vorgehensweise des Strassenverkehrsamts gefährde die Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Dieser Frontalangriff auf das Strassenverkehrsamt ist weder sachlich noch hält sich die vorgebrachte Kritik im Rahmen des gebotenen Anstands. Es liegt eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 22. Oktober 2012 (AR 12 17) |