Im damaligen Zeitpunkt konnte diese Äusserung seiner Klientschaft auch nichts mehr nutzen. Im Rahmen seiner Vernehmlassung doppelte der Disziplinarbeklagte sogar noch nach, behauptete, das Strassenverkehrsamt ignoriere systematisch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, entziehe ebenso systematisch die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln und ein Willkürakt folge dem andern, ohne dies in irgendeiner Weise näher zu substanziieren oder zu belegen. Gleich verhält es sich mit dem pauschalen Vorwurf, die Vorgehensweise des Strassenverkehrsamts gefährde die Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit.