Dieser Vorwurf ist polemisch und unsachlich. Er stellt eine unnötig verletzende, persönliche Beleidigung an die Adresse des Strassenverkehrsamts dar, mit welcher dieser Behörde Überheblichkeit und eine grundsätzlich nicht dem Recht verpflichtete Haltung vorgeworfen wird. Im damaligen Zeitpunkt konnte diese Äusserung seiner Klientschaft auch nichts mehr nutzen.