Beim damaligen Stand des Verfahrens war dies gleichbedeutend mit der Mitteilung, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2012 betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nicht angefochten werde. Anstatt den Entscheid seiner Klientschaft zu akzeptieren, in dieser Sache kein Rechtsmittel zu ergreifen, liess der Disziplinarbeklagte seinem Ärger freien Lauf und warf dem Strassenverkehrsamt vor, eine in Gutsherrenart geführte Behörde zu sein, die sämtliche Gebote rechtsstaatlichen Handelns ignoriere. Dieser Vorwurf ist polemisch und unsachlich.