Die zur Anzeige gebrachte Äusserung des Disziplinarbeklagten erfolgte gleichzeitig mit der Mitteilung, dass seine Mandantin endgültig auf den Führerausweis verzichte. Beim damaligen Stand des Verfahrens war dies gleichbedeutend mit der Mitteilung, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2012 betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nicht angefochten werde.