Ein Anwalt handelt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur dann standeswidrig und damit unzulässig, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2A.368/2005 vom 12.10.2005 E. 2.3). Die zur Anzeige gebrachte Äusserung des Disziplinarbeklagten erfolgte gleichzeitig mit der Mitteilung, dass seine Mandantin endgültig auf den Führerausweis verzichte.