Vom Anwalt darf erwartet werden, dass er im Kontakt mit den Behörden sachlich bleibt und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet (Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz, [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 39). Ein Anwalt handelt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur dann standeswidrig und damit unzulässig, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2A.368/2005 vom 12.10.2005 E. 2.3).