Diese Verpflichtung beschlägt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern sämtliche beruflichen Handlungen des Rechtsanwalts, also auch sein Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 S. 158; 130 II 270 E. 3.2 S. 276; Urteile des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11.6.2007 E. 2.1 und 2A.168/2005 vom 6.9.2005 E. 2.2.1). Kritik an der Justiz ist nicht bloss ein Recht des Anwalts, sondern mitunter gar seine Pflicht. Eine solche Kritik darf auch scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die Regeln des Anstands wahrt.