Insofern deckt sich zwar sein eigenes Interesse mit demjenigen seines Klienten. Dennoch fehlt ihm die notwendige Unabhängigkeit in Bezug auf diesen Punkt. Dieser potenzielle persönliche Interessenkonflikt ist denn auch aus anwaltsstandesrechtlicher Sicht der Grund, weshalb es einem Anwalt nicht erlaubt ist, ein Mandat anzunehmen, wenn eine von ihm selber erstellte öffentliche Urkunde im Streit liegt. Diesbezüglich liegt somit eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA vor. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 4. September 2012 (AR 11 42) |