Er soll als objektiv urteilender Helfer dienlich sein können. Das setzt voraus, dass er eigenständig abschätzt, wie im Prozess vorzugehen ist, und versucht, den Klienten von seiner Betrachtungsweise zu überzeugen bzw. von einer unzweckmässigen Handlungsweise abzuhalten (BGE 130 II 87 E. 4.2 S. 95.). Die anwaltliche Unabhängigkeit steht hier insofern zur Diskussion, als der Beschwerdegegner mit der Interessenwahrung seines Klienten gleichzeitig auch sein eigenes Interesse wahrt, dass der von ihm erstellte Erbvertrag nicht in irgendeiner Weise als mangelhaft beurteilt wird. Insofern deckt sich zwar sein eigenes Interesse mit demjenigen seines Klienten.