12 BGFA N 92). Dies ist dann der Fall, wenn der Anwalt bei der Wahrung der Interessen seines Klienten Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen Interessen begibt (Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 93) bzw. wenn diese Entscheidungen sich zu seinem persönlichen Vor- oder Nachteil auswirken (Testa, a.a.O., S. 96). Denn der Anwalt muss auch gegenüber seinem Klienten unabhängig sein. Er soll als objektiv urteilender Helfer dienlich sein können.