Anderseits ist er aber nicht verpflichtet, stets das mildest mögliche Vorgehen zu wählen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277f.). So wünschenswert es sein mag, eine gütliche Lösung zu finden, muss diese doch vom Willen aller Beteiligten getragen sein. Die Weigerung, einer vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen bzw. wie im vorliegenden Fall, der vereitelte Vollzug dieser Zustimmung bzw. deren Rücknahme sind zulässige Mittel, um ein den eigenen Vorstellungen entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Mit anderen Worten besteht keine Verpflichtung des Beanzeigten, auf die vom Willensvollstrecker vorgeschlagene Lösung hinzuarbeiten. Er hat einzig die Interessen seiner von ihm vertretenen Ehefrau zu wahren.