Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Diese und nicht der Willensvollstrecker definieren, welches ihr zu wahrendes Interesse ist. Solange sich der Anwalt im Rahmen dieser Interessenwahrung bewegt, und mag das für die übrigen Beteiligten noch so unangenehm sein, kann ihm kein standeswidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. Der Rechtsanwalt ist aufgrund seiner besonderen Stellung zwar zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten entgegenzuwirken, und sie nicht zu fördern. Anderseits ist er aber nicht verpflichtet, stets das mildest mögliche Vorgehen zu wählen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277f.).