Auch wenn sie dies offenbar eine Zeit lang in Erwägung gezogen haben mag, kann weder ihr noch dem sie vertretenden Ehemann vorgeworfen werden, dass sie es sich offenbar wieder anders überlegt und die in Aussicht gestellte Zustimmungserklärung bzw. Vollmacht nicht erteilt hat. Denn es blieb unbestritten, dass sie gemäss testamentarischer Teilungsvorschrift berechtigt ist, den Gesamthandanteil ihrer Mutter an der Liegenschaft in Z. zu übernehmen, was sie offenbar nach wie vor möchte. Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung, welche nach Ansicht des Willensvollstreckers ideal wäre, ist nicht standeswidrig. Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren.