Der Willensvollstrecker legt indes nicht dar, inwiefern die Ehefrau und Mandantin des Beanzeigten verpflichtet sein soll, ihre Zustimmung zur Eigentumsübertragung des Mehrfamilienhauses in Z. an ihren Onkel zu erteilen. Auch wenn sie dies offenbar eine Zeit lang in Erwägung gezogen haben mag, kann weder ihr noch dem sie vertretenden Ehemann vorgeworfen werden, dass sie es sich offenbar wieder anders überlegt und die in Aussicht gestellte Zustimmungserklärung bzw. Vollmacht nicht erteilt hat.