Ihm wird einzig vorgeworfen, im Rahmen der vorgesehenen Erbteilung dem Willensvollstrecker eine zunächst in Aussicht gestellte Vollmacht für die Übertragung der Liegenschaft in Z. an den Onkel seiner Mandantin nicht eingereicht zu haben. Der Willensvollstrecker legt indes nicht dar, inwiefern die Ehefrau und Mandantin des Beanzeigten verpflichtet sein soll, ihre Zustimmung zur Eigentumsübertragung des Mehrfamilienhauses in Z. an ihren Onkel zu erteilen.