12 BGFA N 15; Kaspar Schiller, a.a.O., N 1473). 5.2. Der Beanzeigte vertritt im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit zwei Teilungsebenen und verschiedenen materiellen Interessen und Standpunkten von Verwandten die Interessen seiner an dieser Erbschaft beteiligten Ehefrau. Ihm wird einzig vorgeworfen, im Rahmen der vorgesehenen Erbteilung dem Willensvollstrecker eine zunächst in Aussicht gestellte Vollmacht für die Übertragung der Liegenschaft in Z. an den Onkel seiner Mandantin nicht eingereicht zu haben.