Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte verneinte eine Berufspflichtverletzung. Aus den Erwägungen: 5.1. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Bei dieser Berufsregel handelt es sich um eine Art Generalklausel, die im Licht der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist und mit welcher von Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt wird (Botschaft des Bundesrates zum BGFA, BBl 1999 S. 6054 Ziff. 233.21; LGVE 2002 I Nr. 45).