Darin warf er dem seine Ehefrau vertretenden Anwalt unter Berufung auf Art. 12 lit. a BGFA zur Hauptsache vor, seit bald einem Jahr «aus nicht nachvollziehbaren und von ihm auch nie glaubwürdig vorgetragenen Gründen» die Vorlage der im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft zwischen den Erbinnen und deren Onkel erforderlichen, beglaubigten Unterschrift zu verweigern und damit die Erbengemeinschaft dem Risiko eines kostspieligen Teilungsprozesses auszusetzen. Seines Erachtens laufe «dieses obstruktive Verhalten den Interessen der vom Beanzeigten vertretenen Ehegattin diametral zuwider». Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte verneinte eine Berufspflichtverletzung.