Ihr Onkel zeigte sich mit der zusätzlichen hypothekarischen Belastung der Liegenschaft für diesen Zweck zunächst grundsätzlich einverstanden, stellte dann aber, als ein Darlehensgeber gefunden war, weitere Bedingungen, mit denen die durch ihren beanzeigten Ehemann vertretene Ehefrau nicht einverstanden war. In der Folge drängten die beiden Schwestern zum Verkauf dieses Liegenschaftsanteils an ihren Onkel und erteilten ihre Zustimmung zu dieser Übertragung, nicht so die Ehefrau des beanzeigten Anwalts, obwohl sie ihre Zustimmung anfänglich in Aussicht gestellt hatte.