Gemäss testamentarischer Teilungsvorschrift ist die Ehefrau des beanzeigten Anwalts berechtigt, den Gesamteigentumsanteil (der Erblasserin) an der Liegenschaft in Z. zu einem festgesetzten Ausgleichsbetrag zu übernehmen, unter Auszahlung ihrer beiden Schwestern. Da ihr die Mittel zur Erfüllung der Ausgleichspflicht fehlten, versuchte sie, die Finanzierung mittels eines auf der Liegenschaft in Z. hypothekarisch abgesicherten Kredits zu erwirken.