Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung, welche nach Ansicht des Willensvollstreckers ideal wäre, ist nicht standeswidrig. Die Ehefrau des beanzeigten Anwalts bildet zusammen mit ihren beiden Schwestern eine Erbengemeinschaft betreffend den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin bildete ihrerseits mit ihrem Bruder (dem Onkel der Erbinnen) eine Erbengemeinschaft betreffend den Nachlass ihrer Mutter (der Grossmutter der Erbinnen).