{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-11-41_2012-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10056", "Checksum": "e958cccc5d71ffbb52fd0f0cd321908f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 11 41", "2012 I Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 02.03.2012 AR 11 41 (2012 I Nr. 50)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 02.03.2012 AR 11 41 (2012 I Nr. 50)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 02.03.2012 AR 11 41 (2012 I Nr. 50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA. Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung, welche nach Ansicht des Willensvollstreckers ideal wäre, ist nicht standeswidrig. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:36", "Checksum": "be9df01082cf03050dfe68ff2b8f77cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 02.03.2012 AR 11 41 (2012 I Nr. 50)\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA. Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung, welche nach Ansicht des Willensvollstreckers ideal wäre, ist nicht standeswidrig. | Anwaltsrecht\n\n erteilt hat. Denn es blieb unbestritten, dass sie gemäss testamentarischer Teilungsvorschrift berechtigt ist, den Gesamthandanteil ihrer Mutter an der Liegenschaft in Z. zu übernehmen, was sie offenbar nach wie vor möchte. Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung, welche nach Ansicht des Willensvollstreckers ideal wäre, ist nicht standeswidrig. Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Diese und nicht der Willensvollstrecker definieren, welches ihr zu wahrendes Interesse ist. Solange sich der Anwalt im Rahmen dieser Interessenwahrung bewegt, und mag das für die übrigen Beteiligten noch so unangenehm sein, kann ihm kein standeswidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. Der Rechtsanwalt ist aufgrund seiner besonderen Stellung zwar zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten entgegenzuwirken, und sie nicht zu fördern. Anderseits ist er aber nicht verpflichtet, stets das mildest mögliche Vorgehen zu wählen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277f.). So wünschenswert es sein mag, eine gütliche Lösung zu finden, muss diese doch vom Willen aller Beteiligten getragen sein. Die Weigerung, einer vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen bzw. wie im vorliegenden Fall, der vereitelte Vollzug dieser Zustimmung bzw. deren Rücknahme sind zulässige Mittel, um ein den eigenen Vorstellungen entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Mit anderen Worten besteht keine Verpflichtung des Beanzeigten, auf die vom Willensvollstrecker vorgeschlagene Lösung hinzuarbeiten. Er hat einzig die Interessen seiner von ihm vertretenen Ehefrau zu wahren. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung ist nicht erstellt. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 2. März 2012 (AR 11 41) |"}