16 BGFA N 16). Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde. Zuständig ist daher die Aufsichtsbehörde des Ortes bzw. des Kantons, in welchem die disziplinarisch relevante Tätigkeit erfolgt ist (Georg Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, in: SJZ 105/2009 S. 285 f.). Diesen Grundsätzen entsprechend erklärt § 10 des Luzerner Anwaltsgesetzes (AnwG; SRL Nr. 280) die hiesige Aufsichtsbehörde für zuständig, wenn die behauptete Verletzung im Kanton Luzern begangen worden ist.