Dass er als Willensvollstrecker tätig ist, vermag ihn als Anwalt nicht von der Einhaltung des öffentlichen Anwaltsrechts und der entsprechenden Kontrolle zu befreien. Soweit er sich in seiner Funktion als Anwalt fehlbar macht, ist die Aufsichtsbehörde daher auch zuständig, berufsrechtliche Verfehlungen zu ahnden (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 6b; Urteil des Bundesgerichts 2P.139/2001 vom 3.9.2001 E. 3). Im Sinne der Kantonshoheit sind die kantonalen Aufsichtsbehörden für alle im Kantonsgebiet tätigen Anwältinnen und Anwälte zuständig, unabhängig vom Eintrag im örtlichen Register eines anderen Kantons (Valloni/Steinegger, a.a.O., S. 52 Ziff. 6.5; Poledna, a.a.O., Art. 16 BGFA N 16).