14 BGFA N 8; Valloni/Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich 2002, S. 51 Ziff. 6.3; Botschaft des Bundesrats zum BGFA, in: BBl. 1999 S. 6059 Ziff. 233.3), insbesondere auch jene der Willensvollstreckung (Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 6). Nach Auffassung des Bundesgerichts übt der Anwalt in solchen Fällen eine Doppelfunktion aus. Dass er als Willensvollstrecker tätig ist, vermag ihn als Anwalt nicht von der Einhaltung des öffentlichen Anwaltsrechts und der entsprechenden Kontrolle zu befreien.