Z. wird der Geheimnisbegriff nicht auf Geheimnisse des Klienten eingeschränkt. In seinem Schreiben vom 4. Oktober 2009 hat er nicht nur sein Mandat offengelegt, was an sich schon unzulässig ist, da sich die Geheimhaltung schon auf die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags erstreckt (Fellmann, a.a.O., S. 206 Rz 478), sondern auch viel Geheimes mitgeteilt, das A.B. wohl für sich behalten hätte (z.B. Herkunft der Zahlung von ¿ 150'000.--, möglicher Aufenthaltsort, finanzielle Probleme, Zahlungsverzug, möglicher Grund der Strafuntersuchung etc.) und das Rechtsanwalt Z. nur aufgrund seiner Bevollmächtigung und somit in seiner Anwaltstätigkeit erfahren hat. Rechtsanwalt