13 BGFA gilt jede Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt (Urteil des Bundesgerichts 2C_247/2010 vom 16.02.2011 E. 7.1). Diese Tatsache muss relativ unbekannt sein, das heisst, sie darf nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sein, und der Geheimnisherr hat dann an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse, das er wahren will (Fellmann, a.a.O., S. 205 Rz 474 und S. 222 Rz 535). Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Z. wird der Geheimnisbegriff nicht auf Geheimnisse des Klienten eingeschränkt.