Rechtsanwalt Z. geht somit selber davon aus, dass er Anwaltsmandate führte, nicht nur Inkasso- und Zahlungsmandate. Weshalb er dann ausgerechnet als Privatperson die Post geöffnet und vom Strafverfahren Kenntnis erhalten haben will, begründet er nicht. Wie A.B. in seiner Eingabe vom 14. Juli 2010 ausführte, hat sich Rechtsanwalt Z. für seine Leistungen honorieren lassen. Es kann sich deshalb nicht nur um Freundesdienste gehandelt haben. Als Geheimnis nach Art. 13 BGFA gilt jede Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt (Urteil des Bundesgerichts 2C_247/2010 vom 16.02.2011 E. 7.1).