Unerheblich ist dabei, dass A.B. in einer späteren Phase die Anzeige zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen hat. Die Aufsichtsbehörde handelt von Amtes wegen, wenn eine Verletzung des Berufsgeheimnisses in Frage steht. 10.- Dass Rechtsanwalt Z. für A.B. anwaltlich tätig war und in dieser Eigenschaft mit Schreiben vom 4. Oktober 2009 an die Staatsanwaltschaft O. gelangte, belegt schon der Umstand, dass er dazu Briefpapier der Anwaltskanzlei verwendete. In dieser Eingabe führte er aus, dass er beispielsweise mit dem Familienwohnungsvermieter in C. oder dem Ferienwohnungsvermieter von A.B. in D. einen Per-Saldo-Vergleich abgeschlossen habe.