Die Dienstleistungen seien ihm in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Mit seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft O. habe Rechtsanwalt Z. ohne seine Zustimmung dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Informationen weitergegeben. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass A.B. zumindest teilweise, neben anderen Mandaten, Rechtsanwalt Z. als Anwalt beigezogen hatte. Keine Anwaltstätigkeiten sind die Inkassomandate sowie die Aufträge zur Regelung finanzieller Belange (Zahlungen etc.). Unerheblich ist dabei, dass A.B. in einer späteren Phase die Anzeige zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen hat.